Tagfahrleuchten und Tagfahrlicht
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- Veröffentlicht am Sonntag, 18. November 2012 10:50
- Geschrieben von gerd_
Tagfahrleuchten unterscheiden sich vom Abblendlicht durch die völlig andere Lichtstreuung,
aber auch durch die deutlich geringere Stromaufnahme (ca. acht bis 16 Watt statt über 150 Watt beim Abblendlicht einschließlich Stand-, Rück- und Kennzeichenleuchten sowie Tacho- und Armaturenbeleuchtung). Hier geht es nicht wie beim Abblendlicht darum, die Fahrbahn auszuleuchten.
Vielmehr sollen untertags andere Verkehrsteilnehmer früher auf ein herannahendes Fahrzeug aufmerksam gemacht werden. Deshalb strahlen Tagfahrleuchten auch kontrolliert oberhalb der Blendgrenze.
Tagfahrleuchten dürfen nur an der Fahrzeugfront montiert sein.
Sie leuchten automatisch, solange die Hauptscheinwerfer (Stand-, Abblend-, Nebel- oder Fernlicht) ausgeschaltet sind, die Zündung jedoch an ist.
Rückleuchten dürfen in Deutschland bei eingeschalteten Tagfahrleuchten nicht brennen.
Bei Dämmerung und Dunkelheit darf nicht mit Tagfahrleuchten, sondern muss mit Abblendlicht beziehungsweise kann mit Fernlicht gefahren werden (außerhalb geschlossener Ortschaften und wenn kein Gegenverkehr kommt). Idealerweise wird dieses automatisch per Dämmerungssensor eingeschaltet.
Das Abblendlicht wird von einzelnen Hersteller automatisch aktiviert, sobald die Zündung an ist. Dies wird als „Tagfahrlicht“ oder „Dauerfahrlicht“ bezeichnet, was leicht mit den speziellen Tagfahrleuchten verwechselt werden kann.
Nicht zulässig sind Elektronikmodule, die das Abblendlicht dimmen.
Quelle: ADAC
Tagfahrleuchten dürfen nur alleine betrieben werden und auf keinen Fall mit dem Abblendlicht zusammen leuchten!
TFL müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist.
Jedoch können die Tagfahrlichter ausgeschaltet bleiben, während sich das automatische Getriebe in der Stellung »Park« oder »Neutral« befindet, die Feststellbremse angelegt ist oder das Antriebssystem zwar aktiviert ist, aber das Fahrzeug sich noch nicht erstmals in Bewegung gesetzt hat.
Beim adaptiven Tagfahrlicht leuchtet im Normalbetrieb die Leuchte mit 100 Prozent Leuchtkraft. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann auch als solches (z.B. Audi; BMW).
Ist das Tagfahrlicht mit den Fahrtrichtungsanzeigern in den Hauptscheinwerfern integriert oder ist der Abstand zwischen den TFL und dem Fahrtrichtungsanzeiger kleiner oder gleich 40 mm, so muss beim Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger die Tagfahrleuchteneinheit auf dieser Seite erlöschen oder die Lichtstärke auf Standlichtniveau vermindert werden.
Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften bei der Nachrüstung mit Tagfahrleuchten endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung „Erheblicher Mangel“. Eine Plakette wird dann nicht erteilt. Auch im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht vorschriftenkonforme Nachrüstung mit Tagfahrlicht möglicherweise Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben.
Quelle:KÜS
Zulassung
Es dürfen ausschließlich zugelassene Leuchten an Fahrzeugen montiert werden (also nix mit irgendwelchen Christbaumleuchten oder LED Ketten etc). In Europa und allen weiteren Ländern, welche die ECE (Zulassungsrichtlinien) ebenfalls anerkennen, muss eine Tagfahrleuchte nach der Richtlinie: ECE-R87 zugelassen sein.
Ein zugelassenes Produkt ist am Prüfzeichen auf jedem einzelnen Scheinwerfer zu erkennen. Das Prüfzeichen muss so aufgebracht sein, dass es auch im eingebauten Zustand sichtbar ist und befindet sich daher normalerweise auf der Frontscheibe. Die Anbringung des Prüfzeichens ist Pflicht, hat ein Scheinwerfer kein Prüfzeichen, ist er nicht zugelassen!
Ein Prüfzeichen für eine Tagfahrleuchte, welche nach ECE R87 zugelassen ist, sieht zum Beispiel wie folgt aus: RL (E1) 12345
RL = steht hier für Daytime-Running Light, E = im Kreis ist das allgemeine Prüfzeichen, die dahinter stehende Nummer (1-49) sagt lediglich aus, in welchem Land die Zulassung erfolgte (z.B. 1 für Deutschland, 6 für Belgien usw.). Ferner ist noch eine mehrstellige, laufende Nummer vorhanden, welches die eigentliche Genehmigungsnummer ist.
Jede LED-Tagfahrleuchte hat eine Steuerelektronik. Für diese Zulassung muss ein weiteres Prüfzeichen auf dem Produkt vorhanden sein. Eine Zulassungsnummer könnte wie folgt lauten: R10 (E1) 12345
Seriöse Anbeiter sollten in der Lage sein, die Zulassungsurkunde der Leuchte vorzuzeigen. Diese Urkunde belegt auch, wer die Leuchte zugelassen hat und wer als Hersteller dafür haftet.
Kombination mit Positionslicht („Standlicht“)
Einige Tagfahrleuchten haben auch eine Zulassung als Positionslicht. Hintergrund sind oft Designgründe. Tagfahrleuchten werden in vielen Fällen aus optischen Gründen eingesetzt. Tagfahrleuchten müssen aber deaktiviert werden, sobald das Abblendlicht eingeschaltet wird, somit wäre das gewünschte Design bei Dunkelheit nicht mehr vorhanden. Aber gerade in der Dämmerung oder Dunkelheit kommen die Tagfahrleuchten besonders gut zur Geltung. Hier kann man auf das Positionslicht (="Standlicht") zurückgreifen, das auch bei eingeschaltetem Abblendlicht leuchten darf. Das Design bleibt unverändert, die LED's werden gedimmt angesteuert.
Ob eine Tagfahrleuchte auch als Positionlicht zugelassen ist, ist wieder am Prüfzeichen zu erkennen. Neben den Buchstaben RL im Prüfzeichen, muss dort noch zusätzlich ein "A" stehen. Eine mögliche Prüfnummer könnte so aussehen: A RL (E1) 12345
Wenn das Fahrzeug bereits 2 Positonsleuchten verbaut hat (z.B. in den Hauptscheinwerfern) dürfen keine weiteren Positionsleuchten mehr angeschlossen werden. Sollte somit das Tagfahrlicht auch als Positionslicht genutzt werden, müssen die werksseitigen Positionsleuchten deaktiviert werden.
Quelle: TÜV-Nord
Ergänzung:
zum 01.04.2013 wird die StVO geändert und es heisst dann
§ 17 2a.) StVO: „Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten
Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.“
Damit sind die Motorräder den Autos gleichgestellt. Somit besteht die Wahl: Entweder Abblendlicht oder Tagfahrleuchten.
Beides zusammen ist nicht zulässig.
Wenn Tagfahrleuchten als Standlicht dienen sollen, so muss deren Leuchtkraft beim Einschalten des Abblendlichts reduziert werden und der Hersteller muss dies pro Fahrzeugtyp in die Fahrzeug-ABE aufnehmen lassen (haben z.B. AUDI, BMW).
Generell braucht es die Zulassungskennzeichnung für Tagfahrleuchten (s.o.).
