not oknot oknot ok Geräuschmessung an Kfz Richtlinien

Dieser Beitrag ist Hintergrundwissen zu „Geräuschemmission oder Lärmmessung“

hier: Neufassung
Bonn, den 13. September 1966 — StV 7 — 8023 SH/66 (VkBl. S. 531)

Die Richtlinien für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen, die mit Erlass StV 7 — 4034 U/58 — vom 14. 7. 1958 im Verkehrsblatt 1958 S. 446 bekanntgemacht wurden, sind neu gefasst worden. Mit der Neufassung wird der Empfehlung für die Anwendung eines international einheitlichen Geräuschmessverfahrens entsprochen, die der Unterausschuss Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der ECE mit de Annahme der Resolution Nr. 107 am 21. November 1963 gegeben hat.
Der Übergang auf das international einheitliche Geräuschmessverfahren erforderte auch die Umstellung der Messgeräte für die Geräuschstärke von „DIN-Phon" auf „dB(A)" und hatte umfangreiche Vorarbeiten und Vergleichsmessungen zur Voraussetzung. Die zulässigen Grenzlautstärken wurden auf der Grundlage der Vergleichsmessungen dem heutigen Stand der Technik entsprechend neu festgesetzt. Ein zahlenmäßiger Vergleich zwischen Messwerten nach DIN-Phon und dB(A) ist nicht ohne weiteres möglich. Die Grenzwerte sind als eine Übergangsregelung zu betrachten. Es ist vorgesehen, nach angemessener Übergangszeit die dann nach den neuen Richtlinien vorliegenden Ergebnisse der Geräuschmessungen mit dem Ziel einer weiteren Herabsetzung der Grenzwerte zu überprüfen.
Bei der Anwendung der neuen Richtlinien ist folgendes zu beachten:
a) Bei der Typprüfung sind das Fahrgeräusch und das Standgeräusch in dB(A) zu ermitteln und in einen Vordruck nach Anlage 3 einzutragen; falls erforderlich, auch das Motorbremsgeräusch und das Ergebnis der Rundummessung.
b) Bei neu erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen sind in den Kraftfahrzeugbrief und den Kraftfahrzeugschein die Werte für das Fahrgeräusch und das Standgeräusch in dB(A) einzutragen. Die Vordrucke sind entsprechend zu berichtigen.
c) Für bereits erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse, nach denen noch hergestellt wird, sind durch das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeughersteller zu Nachträgen für die Feststellung der Geräuschwerte in dB(A) nach den neuen Richtlinien aufzufordern. Führt die Umstellung auf dB(A) zu konstruktiven Änderungen, so ist dem Hersteller eine angemessene Übergangszeit einzuräumen.
d) Für die bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge gelten die ermit
telten DIN-Phon-Werte weiter. Ihre Messung bei Untersuchungen nach
§ 29 StVZO und bei Verkehrskontrollen erfolgt nach dem bisherigen
Verfahren.
Der Wortlaut der neuen Richtlinien für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen wird nachstehend bekanntgegeben.    %.
Der Bundesminister für Verkehr

Richtlinien für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen
1. Umfang der Geräuschmessungen
Die Geräusche werden in Fahrt (Fahrgeräusch) und im Stand (Standgeräusch) gemessen. Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Motorbremse ausgerüstet sind, ist ihre Geräuschentwicklung bei eingeschalteter Motorbremse (Motorbremsgeräusch) zusätzlich zu messen. Für bestimmte Zwecke kann außerdem die Messung des Standgeräusches an mehreren rings um das Fahrzeug verteilten Mess-Stellen (Rundumgeräusch) vorgenommen werden.

2. Geräusch-Messgeräte
Die zur Messung benutzten Geräte müssen den Anforderungen an Präzisionsschallpegelmesser entsprechen. Die Anforderungen erlässt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

3. Messgröße
Als Maß der Geräuschstärke dient der international festgelegte A-Schallpegel in dB, abgekürzt dB(A).

4. Örtliche Verhältnisse und Bodenbeschaffenheit
Das Meßmikrophon ist auf einem Stativ in einer Höhe von 1,2 ± 0,1 m über dem Boden so aufzustellen, dass die vom Hersteller des Geräts angegebene Richtung maximaler Empfindlichkeit auf die Schallquelle zeigt, bei Vorbeifahrt des Fahrzeugs senkrecht zur Fahrtrichtung. Es muss auf einer festen, unbewachsenen, möglichst ebenen Fläche gemessen werden, die frei von schallabsorbierendem Belag (z. B. Schnee) ist. Im Umkreis von wenigstens 20 m um das Mikrofon dürfen keine akustisch störenden Gegenstände vorhanden sein. Zwischen Schallquelle und Mikrofon sowie unmittelbar hinter diesem dürfen sich während der Messung keine Personen aufhalten.

5. Störgeräuschpegel und Windeinfluss
Der Störgeräuschpegel und etwaige durch Windeinfluss hervorgerufene Zeigerausschläge müssen mindestens 10 dB(A) niedriger liegen als die Messwerte. Am Mikrofon kann ein geeigneter Windschutz angebracht werden.

6. Anzahl der Messungen und Messergebnisse
Für jede Messstelle sind mehrere — im Allgemeinen 3 - Einzelmessungen vorzunehmen. Die Messergebnisse für die Messstellen entstehen durch arithmetische Mittelung der Einzelwerte und sind auf ganze dB(A) zu runden.
Für das Fahrgeräusch und das Motorbremsgeräusch gilt jeweils das höhere der für beide Fahrzeugseiten erhaltenen Messergebnisse, das in das Formblatt nach Anlage 3 einzutragen ist.
Wegen der Toleranzen in den Eigenschaften der Messgeräte und der Störeinflüsse bei der Durchführung der Messung ist mit einer Unsicherheit der Messergebnisse von 2 dB(A) zu rechnen, die beim Vergleich der Messergebnisse mit den Grenzwerten zu berücksichtigen ist.

7. Messung des Fahrgeräuschs

Das Fahrgeräusch ist bei beschleunigter Vorbeifahrt des Fahrzeugs beiderseits der Fahrbahn zu messen. Dabei ist der Höchstwert des A-bewerteten Schallpegels, der während der Vorbeifahrt angezeigt wird, abzulesen.
Die Anordnung der horizontalen Messstrecke und der Aufstellungsort des Messmikrofons sind in Anlage 1 dargestellt. Der Beschleunigungsvorgang beginnt beim Überfahren der Linie AA mit der Vorderseite und endet beim Überfahren der Linie BB mit der Rückseite des Fahrzeugs. Anstelle von BB ist es im Allgemeinen zweckmäßiger, die Linie DI) auf der Straße zu markieren. Dabei ist aber zu beachten, dass der Abstand zwischen den Linien BB und DD durch die Fahrzeuglänge bestimmt ist und dass somit DD u. U. von Fall zu Fall neu markiert werden muss.
Beiderseits der Fahrspurmitte CC sind in 7,5 ± 0,2 in Abstand in den Messpunkten MM die Messmikrofone aufzustellen. Falls nur ein Schallpegelmesser vorhanden ist, ist das Fahrgeräusch durch abwechselndes Fahren in beiden Richtungen für beide Fahrzeugseiten getrennt zu bestimmen. Da MM zu den Linien AA und DD nicht symmetrisch liegt, ist dabei auf richtige Zuordnung der Linien in beiden Fahrtrichtungen zu achten.
Bei Krafträdern mit Beiwagen wird beiderseits der Spur des Kraftrades gemessen.
Die mit einem Führer besetzten Fahrzeuge müssen unbeladen sein. Die Motoren sind vor der Messung auf normale Betriebstemperatur zu bringen; diese kann z. B. bei einer Öltemperatur von mehr als 60° C angenommen werden. Zum Betrieb des Fahrzeugs notwendige Einrichtungen, die nicht ständig mitlaufen, sondern automatisch oder nach Bedarf von Hand abschaltbar sind, müssen sich bei der Messung in dem Betriebszustand befinden, in welchem der höhere Schallpegel auftritt. Bei Fahrzeugen mit Einrichtungen, die während der Fahrt im öffentlichen Verkehr arbeiten können, z. B. Betonmischer, Asphaltkocher, Kompressoren, Mülltrommeln, sind diese Einrichtungen während der Messfahrt in der bei der Straßenfahrt üblichen Weise zu betreiben.
Für die Fahrweise während der Messfahrt gilt folgendes:
a) Fahrzeuge ohne Wechselgetriebe sind mit gleichmäßiger Geschwindigkeit (ohne Bremsung) bis zur Linie AA zu fahren, und zwar mit 1/4 der Motordrehzahl, bei der die höchste Motorleistung erreicht wird, aber höchstens mit 50 km/h. Beim Überfahren von AA wird das Fahrpedal oder der Gasdrehgriff so schnell wie zweckmäßig in die Stellung für volle Leistung gebracht. Bei DD ist so schnell wie möglich wieder zu schließen.
b) Bei Fahrzeugen mit herkömmlichem Wechselgetriebe, das 2, 3 oder 4 von Hand schaltbare Gänge hat, ist der 2. Gang, bei mehr als 4 Gängen der 3. Gang einzuschalten. Bei Zusatzge
trieben ist auf „schnell" zu schalten. „Overdrive"-Stufen oder ähnliche sind jedoch nicht zu benutzen. Das Fahrzeug ist mit gleichmäßiger Geschwindigkeit (ohne Bremsung) bis zur Linie AA zu fahren, und zwar mit 3/4 der Motordrehzahl, bei der die höchste Motorleistung erreicht wird, aber höchstens mit 50 km/h. Beim Überfahren von AA wird das Fahrpedal oder der Gasdrehgriff so schnell wie zweckmäßig in die Stellung für volle Leistung gebracht. Bei DD ist so schnell wie möglich wieder zu schließen. Falls der Motor bei dieser Fahrweise eine Drehzahl erreicht, die über seiner zulässigen Höchstdrehzahl liegt, so ist anstelle des 2. oder 3. Getriebeganges ein höherer zu wählen, und zwar der, bei dem gerade keine Oberdrehzahl mehr erreicht wird (dies kommt z. B. für Lastkraftwagen und für Sportwagen in Frage).
c.) Wenn in Fahrzeugen mit automatischem Getriebe mehrere vorwählbare Getriebestufen für Vorwärtsfahrt vorhanden sind, ist die im Stadtverkehr übliche zu benutzen. Das Fahrzeug ist mit gleichmäßiger Geschwindigkeit (ohne Bremsung) bis zur Linie AA zu fahren, und zwar Mit "/4 der Motordrehzahl, bei der die höchste Motorleistung erreicht wird, aber höchstens mit 50 km/h. Beim Überfahren von AA wird das Fahrpedal oder der Gasdrehgriff so schnell wie zweckmäßig in die Stellung für volle Leistung gebracht. Bei DD ist so schnell wie möglich wieder zu schließen, ohne eine automatische Schalteinrichtung (kick down) mitzubetätigen.
d) Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h ist der Gang einzuschalten, der für die größte Straßengeschwindigkeit vorgesehen ist. Das Fahrzeug ist mit gleichmäßiger Geschwindigkeit (ohne Bremsung) bis zur Linie AA zu fahren, und zwar mit '/4 der Motordrehzahl, bei der die höchste Motorleistung erreicht wird. Beim Überfahren von AA wird das Fahrpedal oder der Gasdrehgriff so schnell wie zweckmäßig in die Stellung für volle Leistung gebracht. Bei DD ist so schnell wie möglich wieder zu schließen.

8. Messung des Standgeräusches
Das Standgeräusch ist in einer Entfernung von 7,0 ± 0,2 m von der Auspuffmündung in Richtung des Auspuffrohrs zu messen. Bei nach oben gerichtetem Auspuff ist in 7,0 ± 0,2 m Abstand von der Projektion der Auspuffachse auf die Fahrbahn in einer durch das Fahrzeug unbehinderten Richtung zu messen. Die Richtung ist anzugeben.
Zum Betrieb des Fahrzeugs notwendige Einrichtungen, die nicht ständig mitlaufen, sondern automatisch oder nach Bedarf von Hand abschaltbar sind, müssen sich bei der Messung in dem Betriebszustand befinden, in welchem der höhere Schallpegel auftritt.
Bei Fahrzeugen mit Einrichtungen, die während der Fahrt im öffentlichen Verkehr arbeiten können, z. B. Betonmischer, Asphaltkocher, Kompressoren, Mülltrommeln, sind diese Einrichtungen (im Gegensatz zur Fahrgeräuschmessung) außer Betrieb zu halten. Die Motoren sind vor der Messung auf normale Betriebstemperatur zu bringen; diese kann z. B. bei einer Öltemperatur von mehr als G0° C angenommen werden.
Motoren ohne Drehzahlbegrenzer sind zur Messung ohne Belastung auf eine Drehzahl zu bringen, die 3/4 der Motordrehzahl entspricht, bei der die höchste Motorleistung erreicht wird. Diese Drehzahl ist nach einem Drehzahlmesser einzustellen und während der Ablesung des Schallpegels konstant zu halten.
Bei Motoren mit Drehzahlbegrenzer ist das Fahrpedal des leerlaufenden Motors voll durchzutreten und in dieser Stellung zu halten, bis der Drehzahlbegrenzer abgeregelt hat und der Motor mit Höchstdrehzahl läuft. Nach Erreichen des Beharrungszustandes ist der Schallpegel abzulesen.

9. Messung des Motorbremsgeräusches

Das Motorbremsgeräusch von Fahrzeugen, die eine Staudruckbremse, eine Kompressorbremse oder eine ähnliche Einrichtung besitzen, ist bei der Fahrt im Gefälle oder, wenn es die örtlichen Verhältnisse nicht erlauben, in der Ebene zu messen. Dabei ist der Höchstwert des A-bewerteten Schallpegels, der während der Vorbeifahrt angezeigt wird, abzulesen.
Bei Messungen im Gefälle soll das Gefälle in der Nähe der Messstelle etwa 7 11/9 betragen; 50 m vor der Messstelle (Messlinie MM) ist ein Markierungspunkt zu wählen. Bei Messstrecken in der Ebene sind  5, 10 und 15 m vor der Messlinie Markierungen vorzusehen. Das Meßmikrophon ist in 7,5 ± 0,2 m Abstand von der Mittellinie der Fahrspur aufzustellen, und zwar links und rechts der Fahrtrichtung.
Bei der Anfahrt zur Messstelle soll das Fahrzeug mit einer Motordrehzahl, die der höchsten Motorleistung entspricht, gefahren werden. Die Fahrzeuge sollen bis zum zulässigen Gesamtgewicht beladen sein.
Bei der Messung auf Gefällestrecken ist der Gang zu wählen, bei dem die Drehzahl nach vollem Betätigen der Motorbremse noch nicht abfällt. Ein Ansteigen der Motordrehzahl über den Sollwert ist durch zusätzliches Betätigen der Betriebsbremse auszugleichen. Die Motorbremse ist etwa 50 m vor der Messlinie einzuschalten.
Bei der Messung in der Ebene ist das Fahrzeug mit eigener Kraft und einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h in Richtung auf die Messstelle zu fahren. Bei mehreren Fahrten nacheinander wird die Motorbremse in 5, 10 und 15 m Abstand vor der Messlinie so schnell wie möglich eingeschaltet. Der größte dabei gemessene Schallpegel ist maßgebend. Der zu benutzende Getriebegang ist durch die Drehzahl, die der höchsten Motorleistung entspricht, und durch die geforderte Geschwindigkeit festgelegt.

10. Messung des Rundumgeräusches
ur Feststellung des Rundumgeräusches wird bei stehendem Fahrzeug an mehreren Messstellen rings um das Fahrzeug der Schallpegel des unbelasteten Motors und der Hilfsaggregate gemessen, um das Geräuschverhalten genauer zu erfassen. Mit diesem Messverfahren ist es möglich, den Beitrag der einzelnen Geräuschquellen für die gesamte Geräuschentwicklung des Fahrzeugs abzuschätzen.
Im Abstand von 7,0 m vom Fahrzeugumriss sind 8 Messstellen in den 4 Hauptrichtungen und in den 4 Zwischenrichtungen (unter 45°) festzulegen (Anlage 2). Wenn Geräusche in anderen Richtungen besonders hervortreten, sind weitere Messstellen vorzusehen. Diese müssen auf der in 7,0 m Entfernung um das Fahrzeug verlaufenden Linie liegen (Anlage 2).
Beiwagen von Krafträdern sowie Anbauvorrichtungen bei Kraftfahrzeugen (Seilwinden, Feuerlöschpumpen und dgl.) sind für den Meßstellenabstand von 7,0 m nicht zu berücksichtigen. Das Meßmikrophon ist nacheinander an den festgelegten Messstellen zur Messung des in der jeweiligen Richtung abgestrahlten Schalles aufzustellen.
Für den Betriebszustand des Motors gelten die Bestimmungen in Abschnitt 8.
Die Ergebnisse der Rundummessung sind im unteren Teil des Messblattes (Anlage 3) an entsprechender Stelle einzutragen. Die Messpunkte sind miteinander zu einem Polygon zu verbinden. Der arithmetische Mittelwert aus den Ergebnissen für alle Messstellen ist als geschlossener Linienzug ebenfalls einzutragen. Dieser Mittelwert ist in der Zeile 3 „Rundumgeräusch" im oberen Teil des Messblattes einzutragen.

11. Lästigkeit der Geräusche und zusätzliche Messungen
Soweit Fahrzeuge angetroffen werden, deren Geräuschentwicklung besonders lästig erscheint, können weitere Messungen vorgenommen werden. Wird bereits bei der Typprüfung das Geräusch als auffallend lästig empfunden, so können Frequenzspektrum und subjektive Lautstärke festgestellt werden. Die Entscheidung trifft der amtlich anerkannte Sach-verständige oder Prüfer der technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-; verkehr.

12. Grenzwerte
Als dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechend gelten die nachstehenden Werte:

Fahrzeugart  Grenzwert
1. Personen- und Kombinationskraftwagen  
a) mit einer spezifischen Leistung von nicht mehr als 70 DIN-PS je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts 80 dB(A)
b) mit einer spezifischen Leistung von mehr als 70 DIN-PS je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts 84 dB(A)
2. Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Zugmaschinen (ausgen. die in Nr. 3 gen. Zugmasch)  
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t 85 dB(A)
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t 89 dB(A)
3. Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Arbeitsmaschinen
 
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t 85 dB(A)
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t 89 dB(A)
4. Kraftfahrzeuge der Nummern 2 und 3 mit mehr als 200 DIN-PS 92 dB(A)
5. Krafträder 84 dB(A)
6. Kleinkrafträder
 
a) ohne Geschwindigkeitsbegrenzung 79 dB(A)
b) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 73 dB(A)
7. Fahrräder mit Hilfsmotor
 
a) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h 73 dB(A)
b) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h 70 dB(A)

      
Für das Motorbremsgeräusch gelten für die einzelnen Fahrzeugarten Grenzwerte, die um jeweils 2 dB(A) höher als die angegebenen
liegen.


Schall01
Schall01
Schall02
Schall02
Schall03
Schall03



Hintergrundwissen:

Basis zu Allem ist die DIN auf welche sich Richtlinien (Gebrauchsanweisung für Beamte :-) )beziehen
Die eine Richtlinie beschreibt das relativ aufwendige Messverfahren um z.B. eine ABE zu bekommen
Die andere das Verfahren „Nahfeld“ welches sich bei einer Verkehrskontrolle anwenden lässt.

Links
Geräuschemmission oder Lärmmessung
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