Auszugsweise abgeschrieben. Die Nummerierungen entsprechen dem Original

Hier steht nur was erlaubt ist und wie die Anbauvorschriften sind. National kann das zusätzlich präzisiert sein z.B. "vibrationsfreier Anbau".
Wie die Scheinwerfer benutzt werden dürfen steht in der StVO des jeweiligen Staates!

RICHTLINIE 93/92/EWG DES RATES

vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

5.6. „ineinandergebaute Leuchten
Einrichtungen mit eigenen Lichtquellen oder einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen Licht abgibt (z. B. optische, mechanische oder elektrische Unterschiede), ganz oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse;

5.7. „Scheinwerfer für Fernlicht
eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten;

5.8. „Scheinwerfer für Abblendlicht“
eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge oder andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zustören;

5.13. „Nebelscheinwerfer
eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der Fahrbahn bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern;

Anhang IV
6.1. Scheinwerfer für Fernlicht
6.1.1. Anzahl: einer oder zwei. (Bemerkung gerd_: Einen FS haben wir alle schon dran!)
6.1.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.1.3. Anordnung:
6.1.3.1 In der Breite:
— Ein unabhängiger Scheinwerfer für Fernlicht darf über oder unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebracht werden. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, so muss sich der Bezugspunkt des Scheinwerfers für Fernlicht in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden; sind die genannten Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
— Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Scheinwerfer für Fernlicht muss so angebracht sein, dass sich sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs befindet. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einem unabhängigen Scheinwerfer für Abblendlicht ausgerüstet, der neben dem Scheinwerfer für Fernlicht angebracht ist, müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
— Zwei Scheinwerfer für Fernlicht, von denen einer oder alle beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.

6.1.3.3. Bei einem unabhängigen Scheinwerfer für Fernlicht darf der Abstand zwischen dem Rand der leuchtenden Fläche und dem Rand der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht auf keinen Fall größer als 200 mm sein.
6.1.3.4. Bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.

6.1.8. Ineinanderbau mit folgenden Leuchten ist zulässig:
6.1.8.1. Scheinwerfer für Abblendlicht,
6.1.8.2. Begrenzungsleuchte,
6.1.8.3. Nebelscheinwerfer.
6.1.9. Elektrische Schaltung
Die Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig einschaltbar sein. Beim Übergang vom Abblendlicht zum Fernlicht müssen sich alle Scheinwerfer für Fernlicht einschalten.
Beim Übergang vom Fernlicht zum Abblendlicht müssen alle Scheinwerfer für Fernlicht gleichzeitig abgeschaltet werden. Die Scheinwerfer für Abblendlicht dürfen gleichzeitig mit den Scheinwerfern für Fernlicht eingeschaltet sein.
6.1.10. Einschaltkontrolle: vorgeschrieben.
Blaue nichtblinkende Kontrollleuchte.
6.1.11. Sonstige Vorschriften: Die Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, die gleichzeitig eingeschaltet werden können, darf, 225 000 cd nicht überschreiten (Genehmigungswert).

6.7. Nebelscheinwerfer
6.7.1. Anzahl: einer oder zwei.
6.7.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.7.3. Anordnung
6.7.3.1. In der Breite:
— Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muss der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
— Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muss so angebaut sein, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.
— Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenden Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen.

 


Randnotiz:
Kurz zusammengefasst:
Bei älteren Fahrzeugen, teilweise auch noch R1100xx, ist die StVZO massgeblich.
StVZO § 52 sagt aus, man dürfe am Mopped ohnehin nur einen Nebelscheinwerfer haben.
Gegen letztere Bestimmung hilft teilweise StVZO § 49a. Der sagt aus, dass es auch EU-Vorschriften gibt.

 

Hat das Mopped bereits eine EU-Zulassung ( so es der Händler nicht „vergisst“gibt es die beim Kauf als Bescheinigung!) gilt Obenstehendes. Da darf man dann zwei Nebler und zwei Fern.
Doch dennoch Achtung!
Z.B. bei der R1100GS BJ99 sind 2 Zusatzfern +2 Zusatznebel zulässig (legale „Zusatzgarnix“ oder „Zusatzabblend“ gibt es nicht) weil sie eine EU-Zulassung und eine kombinierte Fern-Abblend-Leuchteneinheit hat.
Bei der R1150GS ist nur 1 Zusatzfern + 2 Zusatznebel zulässig weil serienmässig bereits 1 Fern dran ist (die beiden Scheinwerfer bilden keine Einheit!).
In der Praxis sagt der TÜV selten oder nie etwas solange all die Dinger (in seinen Augen!!) vernünftig geschaltet sind. „Meine“ TÜVies meinten bisher immer:
„Fernlicht blendest Du ja ohnehin ab aber, ooops XENON“. Dann geht erst mal die Suche nach den Zulassungskennzeichen los und bei jedem neuen TÜVie entbrennt die Diskussion über die Zulässigkeit (nur XENON-Abblend ist verboten).

Zwar habe ich keine Nebellampen weil deren bisschen Licht die XENON-Fern "nebenbei" produzieren, doch ich frag' eben immer:
Zweite Aussage „solange Nebler zumindest wie vorgesehen schaltbar sind ist das auch OK. Wie sie einer damit umgeht ist nicht mein Problem. Wenn es bei einem neuen Mopped 2 zulässig sind weshalb sollte ich dann bei einem alten meckern? Auch wenn die Paragraphenreiter meinen Unterschiede machen zu müssen.“