Tagfahrleuchten unterscheiden sich vom Abblendlicht durch die völlig andere Lichtstreuung,

aber auch durch die deutlich geringere Stromaufnahme (ca. acht bis 16 Watt statt über 150 Watt beim Abblendlicht einschließlich Stand-, Rück- und Kennzeichenleuchten sowie Tacho- und Armaturenbeleuchtung). Hier geht es nicht wie beim Abblendlicht darum, die Fahrbahn auszuleuchten.
Vielmehr sollen untertags andere Verkehrsteilnehmer früher auf ein herannahendes Fahrzeug aufmerksam gemacht werden. Deshalb strahlen Tagfahrleuchten (TFL) auch kontrolliert oberhalb der Blendgrenze.
TFL dürfen nur an der Fahrzeugfront montiert sein.
Sie leuchten automatisch, solange die Hauptscheinwerfer (Stand-, Abblend-, Nebel- oder Fernlicht) ausgeschaltet sind, die Zündung jedoch an ist.
Rückleuchten dürfen in Deutschland bei eingeschalteten TFL inzwischen auch leuchten.
Bei Dämmerung und Dunkelheit darf nicht mit TFL , sondern muss mit Abblendlicht beziehungsweise kann mit Fernlicht gefahren werden (außerhalb geschlossener Ortschaften und wenn kein Gegenverkehr kommt). Idealerweise wird das TFL automatisch per Dämmerungssensor eingeschaltet.

Tagfahrlicht /Tagfahrleuchte
Das Abblendlicht wird von einzelnen Hersteller automatisch aktiviert, sobald die Zündung an ist. Dies wird als „Tagfahrlicht“ oder „Dauerfahrlicht“ bezeichnet, was leicht mit  den speziellen TFL verwechselt werden kann.
Nicht zulässig sind Elektronikmodule, die das Abblendlicht dimmen.
Quelle: ADAC

Tagfahrlicht kann also durch Abblendlicht (nicht in DE aber in einigen Ländern auch durch Nebelscheinwerfer) oder spezielle Tagfahrleuchten (TFL) realisiert werde


Tagfahrleuchten (TFL)
TFL dürfen nur alleine betrieben werden und auf keinen Fall mit dem Abblendlicht zusammen leuchten!
TFL müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist.
Jedoch können die TFL ausgeschaltet bleiben, während sich das automatische Getriebe in der Stellung »Park« oder »Neutral« befindet, die Feststellbremse angelegt ist oder das Antriebssystem zwar aktiviert ist, aber das Fahrzeug sich noch nicht erstmals in Bewegung gesetzt hat.
Beim adaptiven TFL leuchtet im Normalbetrieb die Leuchte mit 100 Prozent Leuchtkraft. Wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird, dimmt sich das Tagfahrlicht auf Standlichtniveau ab und gilt rechtlich dann auch als solches (z.B. Audi; BMW). Die Schaltung muss Bestandteil der Fahrzeug-ABE sein!
Ist das TFL mit den Fahrtrichtungsanzeigern in den Hauptscheinwerfern integriert oder ist der Abstand zwischen den TFL und dem Fahrtrichtungsanzeiger kleiner oder gleich 40 mm, so muss beim Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger die TFL-Einheit auf dieser Seite erlöschen oder die Lichtstärke auf Standlichtniveau vermindert werden.
Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften bei der Nachrüstung mit TFL endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung „Erheblicher Mangel“. Eine Plakette wird dann nicht erteilt. Auch im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht vorschriftenkonforme Nachrüstung mit TFL möglicherweise Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben.
Quelle:KÜS



Zulassung
Es dürfen ausschließlich zugelassene Leuchten an Fahrzeugen montiert werden (also nix mit irgendwelchen Christbaumleuchten oder LED Ketten etc). In Europa und allen weiteren Ländern, welche die ECE (Zulassungsrichtlinien) ebenfalls anerkennen, muss eine TFL nach der Richtlinie: ECE-R87 zugelassen sein.
Ein zugelassenes Produkt ist am Prüfzeichen auf jedem einzelnen Scheinwerfer zu erkennen. Das Prüfzeichen muss so aufgebracht sein, dass es auch im eingebauten Zustand sichtbar ist und befindet sich daher normalerweise auf der Frontscheibe. Die Anbringung des Prüfzeichens ist Pflicht, hat ein Scheinwerfer kein Prüfzeichen, ist er nicht zugelassen!
Ein Prüfzeichen für eine, nach ECE R87 zugelassene TFL ist, sieht zum Beispiel wie folgt aus: RL (E1) 12345
RL = steht hier für Daytime-Running Light, E = im Kreis ist das allgemeine Prüfzeichen, die dahinter stehende Nummer (1-49) sagt lediglich aus, in welchem Land die Zulassung erfolgte (z.B. 1 für Deutschland, 6 für Belgien usw.). Ferner ist noch eine mehrstellige, laufende Nummer vorhanden, welche die eigentliche Genehmigungsnummer ist.
Jede LED-Tagfahrleuchte hat eine Steuerelektronik. Für diese Zulassung muss ein weiteres Prüfzeichen auf dem Produkt  vorhanden sein. Eine Zulassungsnummer könnte wie folgt lauten: R10 (E1) 12345
Seriöse Anbieter sollten in der Lage sein, die Zulassungsurkunde der Leuchte vorzuzeigen. Diese Urkunde belegt auch, wer die Leuchte zugelassen hat und wer als Hersteller dafür haftet.

Kombination mit Positionslicht („Standlicht“)
Einige TFL haben auch eine Zulassung als Positions-/ Begrenzungsleuchte. Hintergrund sind oft Designgründe. TFL werden in vielen Fällen aus optischen Gründen eingesetzt. TFL müssen aber deaktiviert werden, sobald das Abblendlicht eingeschaltet wird, somit wäre das gewünschte Design bei Dunkelheit nicht mehr vorhanden. Aber gerade in der Dämmerung oder Dunkelheit kommen die TFL besonders gut zur Geltung. Hier kann man auf die Positions-/ Begrenzungsleuchte (="Standlicht") zurückgreifen, das auch bei eingeschaltetem Abblendlicht leuchten darf. Das Design bleibt unverändert, die LED's werden gedimmt angesteuert.
Ob eine TFL auch als Positions-/ Begrenzungsleuchte zugelassen ist, ist wieder am Prüfzeichen zu erkennen. Neben den Buchstaben RL im Prüfzeichen, muss dort noch zusätzlich ein "A" stehen. Eine mögliche Prüfnummer könnte so aussehen: A RL (E1) 12345
Wenn das Fahrzeug bereits 2 Positions-/ Begrenzungsleuchten verbaut hat (z.B. in den Hauptscheinwerfern) dürfen keine weiteren Positions-/ Begrenzungsleuchten mehr angeschlossen werden. Sollte somit das TFL auch als Positions-/ Begrenzungsleuchte genutzt werden, müssen die werksseitigen Positions-/ Begrenzungsleuchten deaktiviert werden.

Quelle: TÜV-Nord

Ergänzung:
zum 01.04.2013 wurde die StVO geändert und es heisst seither

§ 17 2a.) StVO: „Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten
Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.“

Damit sind die Motorräder den Autos gleichgestellt.
Somit besteht die Wahl: Entweder Abblendlicht oder Tagfahrleuchten. Beides zusammen ist nicht zulässig. Wieder gilt die Ausnahme der Zulassung durch den Fahrzeughersteller für dimmbare TFL als Positions- / Begrenzungsleuchte.
 

Erlaubt sind wahlweise eine oder zwei TLF. Die Tagfahrleuchte darf mittig oberhalb oder unterhalb des Hauptscheinwerfers sowie seitlich montiert werden. Bei einem seitlichen Anbau darf der Rand der leuchtenden Fläche der TFL nicht mehr als 25 Zentimeter aus der Fahrzeugmitte ragen.
Bei Verwendung von zwei Tagfahrleuchten sind diese symmetrisch zur Fahrzeug-Mitte anzuordnen, der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen darf nicht mehr als 42 Zentimeter betragen. Die Einhaltung dieses Maximalabstandes entfällt, wenn das Tagfahrlicht in andere vordere Leuchten integriert ist oder bei symmetrischer Anordnung innerhalb der Fahrzeugsilhouette liegt. Bei einem geringeren Abstand als 40 Millimeter zu einem Fahrtrichtungsanzeiger sind Sonderregelungen einzuhalten (Erkennbarkeit des Blinklichts).
Grundsätzlich gilt, dass Tagfahrleuchten mindestens 25 Zentimeter bis maximal 1,50 Meter über dem Boden angebracht werden und horizontal nach vorne stahlen müssen. Sie dürfen mit der Lenkung mitschwenken.

Schaltung
Das Tagfahrlicht muss sich automatisch einschalten, sobald der Motor läuft. Es muss sich automatisch ausschalten (dimmen), sobald das „Fahrlicht“ (Hauptscheinwerfer-Abblendlicht, Rücklicht und Nummernschildbeleuchtung) eingeschaltet wird. Dies gilt nicht für die Betätigung der Lichthupe. Dies könnte durch einen separaten Wechselschalter für Abblendlicht und TFL realisiert werden.

Auch bei eingeschaltetem TFL muss das Rücklicht brennen. Die Nummernschildbeleuchtung kann, muss aber nicht eingeschaltet sein.
Generell braucht es die Zulassungskennzeichnung für TFL (s.o.). Der Anbau muss nicht von einer Prüforganisation abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Allerdings muss der Anbau ordnungsgemäß vorgenommen werden, damit es bei der nächsten Hauptuntersuchung keine Schwierigkeiten gibt.


Tagfahrleuchten zusätzlich zum Abblendlicht geschaltet (viel hilft viel) sind unzulässig.
Das Argument "bei BMW AUDI, etc. ist das ja auch so" stimmt nicht. Wenn dort scheinbar alles miteinander leuchtet, so muss die Leuchtkraft deren TFL beim Einschalten des Abblendlichts reduziert (gedimmt) werden und fungiert dann als Begrenzungsleuchte (vulgo: "Standlicht")
In DE wahrscheinlich unnötig zu erwähnen, dass der Hersteller dies pro Fahrzeugtyp genehmigen und in die Fahrzeug-ABE aufnehmen lassen (haben z.B. AUDI, BMW) muss!