Sind in DE erst mal grundsätzlich unzulässig, und zwar egal an welchem Fahrzeug.

Dafür gibt es einen simplen Grund: Es ist in der StVO §17(1) gesetzlich so geregelt.
Fragt man etwas genauer nach, so erhält man i.d.R. zwei Begründungen.


1 Alles was vor der Lichtaustrittsfläche angebracht ist behindert den Lichtstrom. Uninteressant dabei ist, ob da „nur“ 1% der Austrittsfläche betroffen ist weil sich jemand ein 3mm Drähtchen quer vor den Scheinwerfer genagelt hat oder ob es eine 10mm dicke Blechplatte mit einem stecknadelgrossen Loch ist.


2 Ein Gitter vor einer Lichtquelle beugt das Licht gemäss den Regeln des Huygensschen Prinzips. Diese Ansicht vertreten diejenigen Praxisfremden die zwar um dieses Prinzip wissen aber vergessen haben, dass die Gitterweite in einer vernünftigen Relation zur Wellenlänge des Lichtes stehen muss falls die Effekte nicht nur theoretischen Einfluss haben sollen.
Doch die Besitzer einer elektrisch heizbaren Autofrontscheibe kennen es! Die ganz feinen Drähtchen sind eng genug beieinander! Leider auch falsch. Allerdings reflektieren die Drähtchen sie das Licht entgegenkommender Fahrzeuge und streuen in alle Richtungen. Deshalb waren sie lange offiziell nicht zugelassen.

Wesentlich stärker im Einfluss, und ebenfalls verboten, sind Vorsatzscheiben aus z.B. Makrolon. Die haben eine Durchlässigkeit von ca. 85 %, stehen also dem Lichtstrom im Weg. Der einfachste Beweis liegt darin, dass der Fahrer selbst geblendet wird wenn das Teil so montiert ist, dass er (teilweise) von hinten draufsehen kann. Zudem ist es weder vom Material noch von den Verschmutzungsmöglichkeiten hinten und vorn, optisch nicht einwandfrei und das Licht wird aus Sicht der Entgegenkommenden gestreut.

Dazu meint unser wohlwollender TÜVie
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in den Richtlinien zu § 50 StVZO (Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht) ist geregelt:
"Die Anbringung von Scheinwerfern gleich welcher Art hinter einem Schutzgitter oder dem Kühlergrill ist nur dann zulässig, wenn die Scheinwerfer durch die Prüfstelle in dieser Anbaulage (Baustellenfahrzeug!) geprüft worden sind und ausserdem festgestellt wurde, dass sich die Scheinwerfer auch hinter dem Gitter leicht reinigen lassen.
Bei nachträglichem Anbau von Scheinwerfern hinter einem Schutzgitter oder hinter dem Kühlergrill muss durch ein zusätzliches Gutachten nachgewiesen werden, dass die bei der Bauartprüfung festgestellte Wirkung der Scheinwerfer nicht verändert wird, insbesondere, dass die in den Prüfbedingungen enthaltenen Mindestanforderungen nicht unterschritten werden."

Meine Lösung dazu: Gitter abnehmbar gestalten und nur im Gelände damit fahren. Ich glaube nicht, dass man einen TÜVie findet, der ein Gitter oder eine Scheibe einträgt.
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Argumente wie „ich war mit dem Ding beim TÜV und der hat nichts gesagt“ oder “das ist ein BMW-Serienteil“ sind im Zweifelsfall wertlos.
Der TÜVie kann sich nicht mehr daran erinnern dass er darüber hinweggesehen hat sondern „das war bei der Prüfung nicht dran!“ und der Poli sagt (wenn’s dumm geht) „ja weiss ich, aber in meiner Bedienungsanleitung steht, dass das Ding im öffentlichen Strassenverkehr nicht zulässig ist“.