Bei Umbauten an Motorrädern muss immer überlegt werden, ob evtl. die Betriebserlaubnis erlischt. Das hat dann zur Folge, dass diese Änderungen von TÜV/DEKRA begutachtet werden müssen oder aber andere Zertifikate für die Teile vorliegen, die eine (Anbau)Abnahme erübrigen.
Generell gilt:
Die Betriebserlaubnis erlischt gem § 19 Abs 2 StVZO:
"Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."
Der Punkt 1 ist für den Motorradfahrer ohne Belang, er wird kaum auf Basis eines Motorrades z.B. einen Omnibus oder eine Mofa daraus bauen wollen.
Punkt 2 umfasst alle Änderungen, die den Fahrer oder andere gefährden könnten, z.B., durch Karosserieteile, die bei Zerstörung splittern wie Glas und auch leicht anfangen zu brennen.
Der Punkt 3 kommt immer dann zum Tragen, wenn Änderungen zwischen Luftansaugkanal und Auspuffaustrittsöffnung vorgenommen werden, z.B. anderes Luftfiltergehäuse oder Austauschschalldämpfer oder Katalysator entfernt etc.
Der § 19 Abs. 3 nennt dann die Fälle, in denen die Betriebserlaubnis nicht erlischt:
Alle Teile mit EG / ECE Genehmigung: Verwendung ohne Anbauabnahme zulässig, wenn das Teil, so wie zugelassen, verwendet wird
Alle Teile mit ABE: Verwendung ohne Anbauabnahme zulässig, wenn ausdrücklich erlaubt
Alle Teile mit Teilegutachten: Verwendung nur mit Anbauabnahme zulässig.