Fragen:
Angeblich kann man die Reifenfabrikatsbindung austragen lassen.?
Stimmt das bezogen auf die 2V Qe ?

Antworten:
Vor einigen Jahren wurde die Reifenfabrikatsbindung für PKW aufgehoben, wenn die Reifen nach ECE 30 bzw. nach RREG geprüft waren, eine entsprechende Kennzeichnung hatten und es sich dabei NICHT um ZR-Reifen handelte. Weiterhin mussten die Reifen auf den entsprechenden Felgen (Breite!!) gefahren werden.

Auch heute gibt es Fahrzeuge, die eine Reifenbindung haben (müssen), weil die erreichbaren Geschwindigkeiten außerhalb der EG/ECE Normen liegt, oder aber weil Reifen auf zu kleine/große Felgen montiert werden. Dann wird nämlich im Rahmen der Begutachtung festgelegt, welcher Reifen (Fabrikat und Profil) auf einem Einzelfahrzueg gefahren werden darf.

Nach dieser Aufhebung wünschten sich viele Motorradfahrer nichts sehnlicher, als auch eine Aufhebung der Reifenbindung für ihre Motorräder.

Eine generelle Aufhebung der durch den Fahrzeughersteller vorgesehenen Reifenbindungen bei Motorrädern ist im deutschen Straßenverkehrsrecht nicht vorgesehen, es sei denn, der Hersteller gibt dieses ausdrücklich frei.
In der Regel werden Motorräder der unteren Leistungsklasse auch nicht mit Reifenbindungen ausgestattet. Die technischen Dienstleister werden immer häufiger mit dieser aufgeworfenen Problematik konfrontiert. Auch die Mitarbeiter der techn. Dienstleister wissen, dass die Reifenentwicklung immer schneller neue Profile und/oder Gummimischungen auf dem Markt präsentiert.
Mit der Vielzahl der Variationsmöglichkeiten durch Reifenkonturen, Karkassen und Gummimischungen, die in der Regel durch vor- oder nachgestellte Kennungen gekennzeichnet werden, läßt sich aber ein Motorrad auch bis zur Unfahrbarkeit "verschlimmbessern".
Bei der Entwicklung der Fahrgestelle werden die Reifeneigenschaften als konstruktive Elemente mit berücksichtigt, sei es in Federung und Dämpfung wie auch in der Schwingungsbetrachtung /-analyse um die Längs-, Hoch-,Quer- und Lenkachse.

Eine allgemein verbindliche Aussage, kann dazu nicht gemacht werden.
Mittlerweile müssen auch andere Dinge, wie ABS, in die Betrachtung mit einbezogen werden.

Aber
Für die Mehrzahl der 2V-GS, ist es möglich, nicht aber z.B.
für die R100R (für 140er sind 2,5" Felgen eigentlich zu schmal gemäss ECE-75).

 

Generell für alle Typen (Ergänzung Januar 2013):

Seit dem Jahr 2000 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Anraten der europäischen Kommission die generelle Möglichkeit der allgemeinen Reifenfabrikatsbindung gemäß der Richtlinie 92/23 EWG aufgehoben. Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Hier sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifenfabrikatsbindungen nur noch als Empfehlung zu sehen.

Viele Motorradfahrer irrten in der falschen Annahme, dass diese Änderung auch Motorräder beträfe. Ausschließlich maßgebend für Motorräder ist jedoch die Richtlinie 97/24 EG (Kapitel 1: Reifen für 2-und 3-rädrige Fahrzeuge). Hier ist nach Ansicht des Verkehrsministeriums nach wie vor die Möglichkeit einer Reifenfabrikatsbindung gegeben, sofern der jeweilige Fahrzeughersteller hier fahrzeugspezifische Vorgaben definiert. Sachstand ist also eine gültige Reifenfabrikatsbindung für Motorräder.
Nach wie vor können vom Hersteller bestimmte Reifentypen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, die dann auch genutzt werden müssen.
Ausnahmen sind Freigaben seitens der Fahrzeug- oder Reifenhersteller in Form so genannter Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UBB).

Für den Motorradfahrer als Verbraucher hat sich demnach nicht viel geändert. Möchte er einen anderen Reifen fahren als in den Papieren eingetragen, muss er sich beim Motorrad- oder Reifenfachhandel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Mit dieser an Bord, befindet sich das Motorrad in einem vorschriftsmäßigen Zustand und der Fahrer hat bei der nächsten Polizeikontrolle bzw. Hauptuntersuchung (HU) diesbezüglich nichts zu befürchten. Beim Vorliegen einer entsprechenden UBB müssen die Reifen nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Ebenfalls bedarf es keiner Vorführung bei einer Prüforganisation, solange nur das Fabrikat, nicht aber die Reifengröße geändert wird.
Zum 1. Oktober 2005 wurden die einheitlichen EU-Zulassungsdokumente eingeführt. Die anfangs ausgegebenen Dokumente zeigten bei einer Reifenfabrikatsbindung nicht den Reifentyp. Dies wurde jedoch inzwischen korrigiert, so dass bei den neueren Dokumenten die konkreten Reifenfabrikate wieder im Teil I eingetragen sind.

Polizeikontrolle
Bei Kontrollen überprüfen die Ordnungshüter, ob die Angaben in den Papieren mit den montierten Reifen übereinstimmen. Die Schlappen müssen typgenehmigt sein und über genügend Profil verfügen. In der Praxis kommt es oft vor, dass Eintragungen aus dem alten Kfz-Brief nicht im neuen Zulassungsdokument stehen. Oder die montierten Reifengrößen nur im Certificate of Conformity, der Bescheinigung zur EG-Typgenehmigung, aufgelistet sind. Wer trotz Reifenbindung mit nicht freigegebenen Reifen erwischt wird, blutet: 50 Euro, drei Punkte.

Hersteller
Eine zusätzliche »Reifenmarkenbindung« in den deutschen Papieren hat BMW, deren Vertreter als eine Begründung die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen nennen.
Kawasaki: Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass er keine böse Überraschung mit von uns getesteten und freigegebenen Reifen erlebt. Immerhin 30 Prozent der getesteten Reifen fallen durch
KTM macht zur Reifenbindung bei Straßenmotorrädern widersprüchliche Angaben, will das aber klären.
Honda und Ducati dagegen haben keine Markenbindung mehr, stellen jedoch weiterhin nach aufwendigen Tests Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. »Als Service für den Kunden«, so Ducati.
Suzuki hat sich im Mai 2007 von der Bindung verabschiedet, empfiehlt die Erstbereifung und weist ansonsten jegliche Haftung von sich.