Nachdem wir weder juristisch beraten dürfen, noch dieses tun wollen, und überdies auch gar nicht in der Lage dazu sind, sei ausdrücklich darauf hingewiesen:
Der folgende Text ist sinngemäß zitiert aus "Motorrad" 2/2005
Zitat Anfang:
Gewährleistung
Gewährleistung ist ein dem Käufer zustehendes, gesetzliches Recht. Es verpflichtet den Verkäufer, für Mängel an der verkauften Sache einzustehen. Voraussetzung: Der Mangel muß bereits bei der Übergabe an den Käufer bestanden haben.
Wie lange gilt die Gewährleistung?
Wer ein Produkt verkauft, haftet gegenüber dem Käufer zwei Jahre für Mängel. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
Kann Gewährleistung ausgeschlossen werden?
Sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, kann der Verkäufer die Gewährleistung weder ausschliessen noch einschränken. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor wenn eine Privatperson eine Sache bei einem gewerblichen Verkäufer kauft.
Bei Gebrauchtfahrzeugen kann ein gewerblicher Unternehmer die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzen. Dies muß ausdrücklich vereinbart werden. "Kleingedrucktes" z.B. in den allg. Geschäftsbedingungen reicht nicht aus!
Privaten Verkäufern ist der Ausschluss der Gewährleistung gestattet, aber auch hier ist die Schriftform im Vertrag notwendig!
Wer haftet bei Mängeln?
Immer der Verkäufer, (auch beim Neukauf!) nie der Hersteller!
Welche Mängel können geltend gemacht werden?
Der Mangel muß bereits bei der Übergabe an den Käufer bestanden haben. Das gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge.
Der Händler ist aus der Gewährleistungspflicht raus wenn er nachweist, dass der Mangel beim Verkauf NICHT bestand, sondern durch die Nutzung entstand.
In den ersten 6 Monaten unterstellt der Gesetzgeber, dass der Mangel vorlag (Beweislastumkehr), in den restlichen 18 Monaten muß der Käufer den Beweis antreten. Interessant ist, wenn der Händler sich auf "Verschleiß" beruft, der Käufer anderer Meinung ist.
Welche Rechte hat der Käufer?
Bestand der Mangel bei der Übergabe, kann der Käufer vom Verkäufer die Nacherfüllung verlangen, also entweder die kostenlose Beseitigung (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Nachlieferung).
Der Verkäufer muß auch alle im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. das Abschleppen) ersetzen. Nutzungsausfall und Mietwagen gehören nicht dazu!
Neben der Nacherfüllung hat der Käufer wahlweise das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kauf.
Die Forderung muß im Verhältnis stehen, also kann der Käufer bei defektem Federbein nur dessen Tausch, nicht aber ein neues Fahrzeug verlangen.
Garantie
Eine Garantie ist das freiwillige Versprechen eines Herstellers, Importeurs oder Händlers, für Mängel an seinem Produkt einzustehen die während der Garantiezeit auftreten.
Wer haftet bei Garantie?
Immer der Garantiegeber, also bei Herstellergarantie der Hersteller, oft vertreten durch seinen Importeur. Bei Gebrauchtfahrzeugen der Garantiegeber (z.B. ein Versicherer).
Wichtig:
Davon unbenommen und keineswegs ausgeschlossen ist die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers!
Wie lange gilt eine Garantie?
Das legt der Garantiegeber fest wie er lustig ist! Auch Bedingungen dürfen daran geknüpft sein. Gesetzlich besteht nur die Auflage dass es "ein (zusätzliches!) Mehr" gegenüber der Gewährleistung sein muß.
Welche Mängel deckt die Garantie?
Im Gegensatz zur Gewährleistung erfaßt eine Garantie innerhalb der Garantiezeit auch Mängel die erst nach der Übergabe auftreten. Eine Beweislast existiert nicht.
Welche Rechte hat der Käufer?
Verglichen mit der Gewährleistung sind die Ansprüche weniger umfassend. Der Garantiegeber steht oft nur ein für die Beseitigung der Mängel (Nachbesserung). Die Nebenkosten (z.. Abschleppen) sind nicht inbegriffen. Exakteres steht in den Garantiebedingungen.
Die Nebenkosten allerdings sind u.U. von der Gewährleistungspflicht des Händlers abgedeckt!
Mobilitätsgarantie: mittlerweile von etlichen Motorradmarken angeboten, gleichen einer Versicherung. Gegen Zahlung einer Prämie kann der Motorradfahrer bei einem vereinbarten Schaden Leistungen wie z.B. einen Abschleppservice, ein Ersatzfahrzeug, Übernachtungskosten oder sogar den Rücktransport des Fahrzeugs aus dem Ausland in Anspruch nehmen.
Kulanz: nirgendwo vertraglich geregelt. Kein Anspruch ableitbar – selbst wenn sich der Hersteller gegenüber anderen Kunden kulant gezeigt hat. Hier handelt es sich um eine gütliche Übereinkunft von Käufer und Verkäufer, bei der vor allem sachliche Argumente und Kompromissfähigkeit entscheiden.
Randbemerkungen
Alle Ansprüche schriftlich formulieren. Hilfe gibt’s bei den Verbraucherzentralen, die Musterbriefe im Internet zeigen (www.verbraucherzentrale.de).
Tipp: Schäden oder Mängel sollte der Käufer fotografieren, wichtige Zusagen des Händlers sind nur schriftlich sinnvoll. Selbst Prospekte, in denen Aussagen zu Produkteigenschaften stehen, sollte man aufheben. Bei einer gerichtlichen Einigung können sie wertvoll sein.
Einige Gebrauchtfahrzeughändler versuchen als Privatpersonen aufzutreten. Dieser Geruch kommt auf wenn der Verkäufer nicht, oder erst seit Kurzem im Fahrzeugbrief steht. "Bastlerfahrzeug" oder "nicht verkehrssicher" als einen die Gewährleistungspflicht ausschliessenden Vertragsbestandteil nimmt kein Richter ernst wenn das Fahrzeug in gutem Zustand ist und womöglich "frischen" TÜV hat.
EBAYer mit vielen Bewertungen werden relativ schnell als Unternehmer betrachtet (und haben dann zumindest ein Steuerproblem).
Ein Zahnarzt der seine Harley verkauft ist übrigens Händler, wenn er das Teil steuersparend als Betriebsvermögen ( die Praxis-Harley ) in Gebrauch hatte. War es sein Privateigentum, ist er Privatmann!
Hersteller mit 24-monatigem Garantieversprechen:
Aprilia, Benelli, Beta, Buell, Cagiva, Ducati, Harley, Honda, Kawasaki, KTM LC4/LC8, Guzzi, MV Agusta, MZ, Piaggio, Suzuki, Triumph, Yamaha
Hersteller mit gesetzlicher Gewährleistung:
Hyosung, Sachs, BMW (mit auf 24 Monate verlängerter Beweislastumkehr). Das heisst, BMW verzichtet in der gesamten Gewährleistungszeit darauf, den Käufer den Beweis antreten zu lassen, dass der Mangel von Anfang an bestand! Im Prinzip sind das 2 Jahre Garantie ohne Auflagen!
Autoanbieter: KIA bietet für den Opirus 5 Jahre Vollgarantie!
FÜNF TIPPS
BEI PROBLEMEN in den ersten sechs Monaten nicht auf die Garantie, sondern auf die gesetzliche Gewährleistung berufen. Damit hat man vor allem rechtlich die besseren Karten.
PROSPEKTE BEIM KAUF aufheben, alle Zusicherungen schriftlich geben lassen, Schäden fotografisch dokumentieren und Zeugen hinzuziehen. Damit ist man bei einem möglichen Streitfall gut gewappnet.
HILFE UND ARGUMENTE (etwa bei Problemhäufungen) lassen sich zudem sehr effektiv in Intemetforen recherchieren.
BEI SCHWIERIGER ABWICKLUNG Kontakt mit dem Hersteller/Importeur aufnehmen und sich einen anderen Vertragshändler empfehlen lassen.
SACHLICH ARGUMENTIEREN, pauschale Anschuldigungen vermeiden. Die Chemie zwischen Händler und Kunde muss stimmen. Denn bei der Abwicklung entscheidet nicht zuletzt der Nasenfaktor.
Zitat Ende
Eigene Anmerkungen:
Wer zu einer Vertretung ("irgendeinem" Händler) seines Neufahrzeuges geht weil z.B. im Urlaub etwas vorfällt oder der ursprüngliche Händler nicht mehr existiert, sei etwas vorsichtig im Ton:
Der vertritt lediglich die Gewährleistung des Herstellers oder eine evtl. Herstellergarantie. Wenn er das abwickelt ist das nicht nur ein Entgegenkommen, sondern ein Versprechen des Herstellers den er in diesem Fall vetritt! Er selbst kann sich aber durchaus erst mal rückversichern.
Ist er derjenige der das Fahrzeug verkauft hat, dann sieht das etwas anders aus. ER IST ZUSÄTZLICH IN DER GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT. Zumindest während der ersten 6 Monate kann man ihn selbst quälen und die Ansprüche an ihn stellen. In den darauffolgenden 18 Monaten ist man dann besser etwas höflicher. Zumindest dann wenn man nicht beweisen kann, dass der Schaden schon bei der Übergabe bestand.