Immer wieder wird die Frage gestellt: "Muss ich das eintragen lassen oder nicht?".

Grundsätzlich liegen die Freigaben im Ermessen der Prüfingenieure und Sachverständigen. Die müssen sich jedoch strikt an die StVZO halten. Eine Eigenbau-Auspuffanlage, die den gesetzlich vorgeschriebenen Fahrgeräuschgrenzwert von aktuell 80 dB (A) überschreitet, hat ebenso wenig Chancen auf eine Eintragung wie eine Zubehör-Bremsanlage, wenn diese die erforderliche Mindestverzögerung in Höhe von 4,4 m/s² nicht erreicht.

Einzelabnahmen und die Überprüfung von Eigenbauten dürfen übrigens ausschließlich speziell ausgebildete Sachverständige durchführen. In den alten Bundesländern kümmert sich der TÜV darum, in den neuen Bundesländern die DEKRA – so lautet zur Zeit noch die offizielle Regelung.

Geht es hingegen um die Eintragung von Bauteilen mit ABE oder Teilegutachten, wie beispielsweise Brems- oder Fahrwerkskomponenten, Verkleidungen, Fußrasten, Krümmer oder Vergaserteilen, dann können auch alle anderen Prüfdienste weiterhelfen.

Hier eine von unserem "TÜVie" abgesegnete Zusammenstellung aus diversen Quellen.

1 Nicht eintragungspflichtig; auch kein Teilegutachten, keine ABE oder EG-BE erforderlich
2 Bauartgenehmigung erforderlich, muss aber nicht eingetragen werden;
   Teile sind mit EG oder ECE-Prüfzeichen versehen
3 Bauartgenehmigung erforderlich, muss eingetragen werden
4 Streng genommen ein Fall für eine ABE, in der Praxis aber nicht angewendet, somit eintragungsfrei
5 ABE- oder Teilegutachten erforderlich, muss eingetragen oder die ABE-Unterlagen müssen mitgeführt werden
6 EG-BE erforderlich, muss nicht eingetragen werden
7 Muss per Einzelabnahme eingetragen werden

Im Zweifel einen TÜVie befragen. Bei Unstimmigkeiten kann es hin und wieder durchaus sinnvoll sein, einen »Alternativ-Sachverständigen« zu Rate zu ziehen:
http://www.motorradonline.de/de/motorraeder/liste-der-motorrad-spezialisten-archivversion/118264


Alarmanlage
Laut §38StVZO dürfen Motorräder mit einer Alarmanlage ausgerüstet werden, diese muss auch nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Jedoch darf sie nicht auf Erschütterungen oder Geräusche des Motorrades ansprechen. Für den Alarmton kann die serienmäßige oder eine zusätzliche Hupe verwendet werden (siehe auch Hupe )Der Alarm muss aber spätestens nach 30 Sekunden abschalten.   
 4
Anhängerkupplung
Der Anbau einer Anhängerkupplung ist prinzipiell möglich. Dabei muss diese an den vom Hersteller dafür vorgesehenen Befestigungspunkten montiert werden und die zulässige Anhängelast eingehalten werden. Aber in den meisten Fällen machen die Hersteller hierzu keine Angaben, dann muss von einem Sachverständigen die Eignung für Anhängerbetrieb geprüft werden, was meist ziemlich aufwendig und teuer wird :-( .   
 3
Ansaugstutzen   5
Auspuffanlage Schalldämpfer
Der Krümmer (Auspuffrohr vom Motorblock bis zum Vor- bzw. Endschalldämpfer) kann ohne weiteres gegen ein Zubehörteil oder einen Eigenbau ausgetauscht werden, solange es in Mass und Form dem Originalteil entspricht
- Da Vor- bzw. Endschalldämpfer das Fahrgeräusch und die Leistung des Motorrades beeinflussen können, sind sie eintragungspflichtig (mit TÜV-Gutachten oder Prüfbericht). Ausgenommen sind Schalldämpfer mit EG- oder A- BE. Auch Eigenbau-Schalldämpfer können eingetragen werden. Dabei dürfen die im Kfz-Brief eingetragenen bzw. gesetzlichen maximal zulässigen Geräuschwerte nicht überschritten werden und die Motorleistung darf sich um maximal 5% erhöhen. Ansonsten kommt zu der Geräusch- und Leistungsmessung für Fahrzeuge mit T. d. e.Z. ab 1.1.1989 auch noch eine Abgasmessung hinzu.
Richtlinien für Fahrgeräuschsgrenzwerte:
EZ bis13.09.53 90 Phon bis 20.05.56 87 Phon bis 31.12.56 84 Phon bis 12.09.66 82 Phon bis 30.09.83 84 dB(A)N bis 30.09.90 82 dB(A)N bis 30.09.95 82 dB(A)N ab 01.10.95 80 dB(A)N 
Siehe auch KAT
 6
Batterie    1
Beleuchtung
Alle Beleuchtungseinrichtung sind bauartgenehmigungspflichtig, d.h. die Streuscheiben müssen ein Prüfzeichen tragen. Entweder nach nationalem Recht, nach ECE-Regelung oder nach EG-Vorschrift.   
 
Benzinfilter     4
Benzinleitung    4
Benzinleitungs-Schnellkupplung    4
Blinkleuchten:
Sie müssen von dem Innenrand der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten zu der mittelsenkrechten Ebene des Motorrades einen bestimmten Abstand aufweisen: hinten mind.12cm, vorne mind. 17cm und zusätzlich mind. 10cm vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers. Werden sogen. Verkleidungsblinker an den Längsseiten des Motorrades montiert, so muss dieser Abstand mind. 28cm betragen. Die bei Umbauten beliebten “Ochsenaugen” bzw. Lenkerendenblinker, dürfen anstelle der vorderen und hinteren Blinker montiert werden, wenn sie zueinander mind. einen Abstand von 56cm aufweisen. Werden sie lediglich als Ersatz für die vorderen Blinker verwendet, kann dieser Abstand auch kleiner sein.
Warnblinkanlagen sind seit ca. 2004 vorgeschrieben. Wer sein Motorrad mit einer Warnblinkanlage nachrüsten will, muss hierfür einen gesonderten Schalter vorsehen und eine rote!, deutlich sichtbare Kontrolleuchte anbringen, die eingeschaltete Warnblinker anzeigt. Alle vier Blinker müssen dabei gleichzeitig aufleuchten.    
 2
Bordsteckdose     2
Bremsarmatur siehe Bremsen      5
Bremsen
Der Austausch von Bauteilen an der Bremsanlage ist nur dann nicht genehmigungspflichtig, wenn entweder Originalersatzteile verwendet werden oder die Nachrüstteile eine ABE für das Motorrad besitzen. Dabei ist es egal, ob es sich um Verschleißteile (Bremsbeläge, -scheiben, -leitungen) handelt, oder ob eventuell gleich die ganze Bremsanlage ersetzt wird. Bei sogenannten Stahlflex-Bremsleitungen, Bremsscheiben oder -Sätteln aus dem Tuningzubehör liegt meistens ein Prüfbericht oder TÜV-Gutachten vor. Ist dies nicht der Fall, wird eine teure Einzelabnahme fällig, die den Wert der Bremsanlage wahrscheinlich übersteigen würde. Dies gilt im Prinzip auch dann, wenn eine Bremsanlage oder Teile davon von einem anderen Motorradtyp verbaut werden. Jedoch zeigen sich in diesem Fall viele TÜV-Prüfer kulanter, da für diese Teile ja eine ABE für das andere Motorrad vorliegt (Ermessenssache).    
 5
Bremsflüssigkeitsbehälter  5
Bremshebel     5
Bremsleitungen     5
Bremspedal     5
Bremspumpe     5
Bremsscheibe     5
Bremsscheibenabdeckung     4
Bremszange     5
Cockpitverkleidung     5
Drehzahlmesser     1
Elektronische Bauteile die ins Motormanagement eingreifen  5
Fahrwerkshöherlegung     5
Fahrwerkstieferlegung     5
Federbein:
Ein Federbein besteht im Wesentlichen aus einer Feder und einem Stoßdämpfer. Wird nun das serienmäßige Federbein gegen eine Nachrüstteil ausgetauscht oder wird die serienmäßige Schraubenfeder gegen eine andere gewechselt, so ist dieser Umbau genehmigungspflichtig. Liegt ein Teilegutachten oder ein Prüfbericht vor, muss der TÜV-Sachverständige nur noch den korrekten Einbau abnehmen. Ansonsten wird eine teure Einzelabnahme fällig. Nicht genehmigungspflichtig ist jedoch der Austausch des  Stoßdämpferelementes! 
 5
Felgen:
Meist dürften hier "Räder" und nicht "Felgen" gemeint sein.
 5
Fussrasten
Jegliche Änderung an der Fußrastenanlage für Fahrer und Beifahrer (mein TÜVie meinte es würde ihn beim Beifahrer nicht interessieren)  sind abnahmepflichtig. Die meisten Zubehörfußrastenanlagen werden mit Prüfbericht oder Teilegutachten geliefert. Ihr korrekter Einbau muß beim TÜV überprüft werden, bevor dieser sie dann eintragen kann.
Eigenbaufußrastenanlagen oder solche ohne Gutachten, bedürfen normalerweise einer (teuren) Einzelabnahme. Dabei ist oft auch ein Festigkeitsnachweis für den verwendeten Werkstoff notwendig (Ermessensspielraum des TÜV-Prüfers).
 5
Gabel:
Der Einbau anderer Gabelfedern ist generell genehmigungspflichtig, so dass bei Teilen aus dem Zubehör auf Teilegutachten oder Prüfbericht zu achten ist. Da der TÜV-Sachverständige theoretisch die Gabel zerlegen müsste, um den korrekten Einbau der Nachrüstgabelfedern zu überprüfen, ist es ratsam, vor dem Umbau ein klärendes Gespräch mit dem Prüfer zu führen. Wer jedoch mit dem Motto fährt: ”Was der Prüfer nicht sieht...” , der riskiert bei einem Unfall den Verlust seines Versicherungsschutzes und eine Geldbuße.
Wird hingegen die serienmäßige Gabel komplett gegen ein Nachrüstteil gewechselt, ist auch hier ein Teilegutachten oder Prüfbericht erforderlich Dies gilt auch für eventuell mitgelieferte Gabelbrücken, für die zusätzlich noch ein Festigkeitsnachweis anfällt.. Bei Klassiker-Umbauten oft beliebt ist der Einbau einer Gabel aus einem Motorrad jüngeren Baujahres. Hierbei ist zu beachten, dass sich dadurch die komplette Fahrwerksgeometrie (Radstand, Nachlauf etc.) ändern kann und auch die Gabelbrücken angepasst oder ersetzt werden müssen. Entsprechend kritisch wird so ein Umbau von den TÜV-Sachverständigen auch begutachtet, da er entscheidenden Einfluss auf das Fahrverhalten der Maschine hat. Prinzipiell erfolgt die Genehmigung per Einzelabnahme. Theoretisch jedoch besitzt die andere Gabel eine Betriebserlaubnis im Rahmen der BE für das komplette Motorrad in dem sie eingebaut war. Der TÜV-Sachverständige kann jetzt in seinem Ermessen entscheiden, im Rahmen einer sogen. “Unbedenklichkeitsbescheinigung”, dass der Einbau der typfremden Gabel in das Motorrad keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit mit sich bringt. Diese Variante ist wesentlich billiger, als eine Einzelabnahme und wird daher nur von wenigen TÜV-Prüfern praktiziert. Eine vorherige Absprache ist somit unbedingt erforderlich.
 5
Gabelbrücke     5
Gabelfedern     5
Gabelprotektoren     1
Gabelstabilisator:
Ist er nicht serienmäßig vorhanden, muss er genehmigt werden. Das Nachrüstteil sollte ABE, Teilegutachten oder Prüfbericht haben. Von selbst gebastelten Teilen ist abzuraten, da schon geringste Ungenauigkeiten zu einer Verspannung der Gabelrohre führen können. 
 5
Gaszug     1
Gehäusedeckel      1
Gepäckträger:
Er ist i.a. nicht genehmigungspflichtig (Ausnahme: wenn er die einzigste Haltemöglichtkeit für den Beifahrer ist, dann auf ABE, Teilegutachten oder Prüfbericht achten!). Er darf aber die Sicherheit von Fahrer und Beifahrer nicht gefährden (scharfkantig, Splitterneigung) und darauf befestigte Ladung oder Koffer dürfen die Blinker und Rückleuchten nicht verdecken.
 1
Getriebeabstufung    5
Glühlampen  2
Griffgummis  1
Handschalen/-protektoren  1
Hauptbremszylinder  5
Hauptständer  5
Heckhöherlegung  5
Heckinnenkotflügel  4
Heckrahmen kürzen  7
Hecktieferlegung  5
Heckverkleidung  5
Heizgriffe  1
Hinterradabdeckung  5
Hupe:
Es können nahezu beliebige Hupen als Ersatz oder Alternative für die serienmäßige nachgerüstet werden, auch Fanfaren. Allerdings dürfen diese nur gleichzeitig und nicht z.B. in einer melodischen Abfolge ertönen. Die Lautstärke der Hupe darf dabei in 7 Metern Entfernung 105dB(A) nicht überschreiten. Für Motorräder nicht zugelassen sind Klingeln, Glocken etc.
 2
Instrumente:
Nachträglich eingebaute Zusatzinstrumente (z.B. Öltemperatur- oder Druckanzeiger, Voltmeter) sind nicht eintragungspflichtig.  
 
Katalysator
Alle ab 2006 nach Euro 3 homologierten Motorräder, die serienmäßig einen Kat besitzen, dürfen nur auf einen Nachrüstdämpfer mit Kat umgerüstet werden.
Anders sieht es mit älteren, beispielsweise nach Euro 2 zugelassenen Motorrädern aus. Selbst wenn sie serienmäßig mit Kat ausgestattet sind, dürfen Nachrüstdämpfer ohne Kat angebaut werden. Allerdings nur, wenn diese vor dem 18. Mai 2006 eine EG-Betriebserlaubnis erhalten haben. Wenn dann bei der AUK der für das Motorrad (vom Hersteller) vorgegebene Wert überschritten werden sollte, gibt’s lediglich einen entsprechenden Vermerk im Prüfbericht.
Zumindest sollten zwischenzeitlich alle Überwachungsvereine entsprechend instruiert worden sein.
 6
Kennzeichen
Vorgeschriebene Maße: maximale Breite: 28cm, minimale Höhe:20cm (bei zweizeiligen Kennzeichen). Bei den neuen Eurokennzeichen gilt: diese dürfen auch einzeilig sein. Abmessungen: maximale Breite: 52cm, minimale Höhe:11cm.  
 
Kennzeichenbeleuchtung  2
Kennzeichenhalter  4
Kerzenstecker (muss Spezifikationen bezüglich Funkentstörung entsprechen)  1
Kette:
Ketten mit Kettenschloss dürfen gegen Endlosketten getauscht werden. und umgekehrt. Da bei Ketten nur die Kettenteilung und Rollenabmaße genormt sind kann die Gesamtbreite der Kette bei verschiedenen Typen und Herstellern unterschiedlich sein (Kette kann dann am Gehäuse schleifen!).  
 1
Kettenrad (bei identischer Zähnezahl)  1
Kettenrad (bei nicht identischer Zähnezahl)
Eine Änderung des Übersetzungsverhältnisses ist eintragungspflichtig! Denn dadurch kann sich die Höchstgeschwindigkeit ändern. Unabhängig davon ändert sich auf alle Fälle die für die Fahrgeräuschmessung relevante Drehzahl, was dazu führen kann, dass das zulässige Fahrgeräusch überschritten wird, ggf. auch neue Abgasprüfung bei Abweichung von mehr als 8% der Gesamtübersetzung.
 5
Kettenschutz  4
Kickstarter  1
Kotflügel  5
Krümmer (wenn sich Rohrführung oder Querschnitt ändern, sonst eintragungsfrei)  5
Kühlergrill  4
Kühlwasserschläuche  1
Kupplungsarmatur  1
Kupplungsflüssigkeitsbehälter  1
Kupplungshebel  1
Lampenmaske  5
Leistungsreduzierung:
Für die Leistungsreduzierung gilt das gleiche, wie für die Leistungssteigerung. Besitzen die zum Umbau verwendeten Teile kein Gutachten o.ä., sind teure Messungen erforderlich.
 5
Leistungssteigerung:
Werden zur Leistungssteigerung Teile verwendet, die vom Motorradhersteller oder einem Zubehöranbieter stammen und entsprechende Gutachten haben, muss der korrekte Einbau von einem TÜV-Beamten überprüft und bestätigt werden. Das gleiche gilt, wenn nach einer Leistungsreduzierung, die Originalleistung wieder hergestellt wird. Ansonsten werden teure Geschwindigkeits-, Leistungs-, Geräusch- und Abgasmessungen notwendig (letzteres gilt nur für Motorräder mit einer EZ ab 01.01.1989).
 5
Lenker:
Lenkerumbauten sind generell abnahme- und eintragungspflichtig. Wird bei dem Nachrüstlenker ein Teilegutachten oder Prüfbericht mitgeliefert, muss der korrekte Anbau des Lenkers überprüft und genehmigt werden. Die Seilzüge und Hydraulikleitungen müssen so verlegt sein, dass sie nicht geknickt oder gequetscht werden. Vor allem bei den breiteren Lenkern der sogen. “Superbike-Umbauten” müssen gegebenenfalls die Längen angepasst werden. Wichtig ist auch die Neigung des Bremsflüssigkeitsbehälters. Diese darf nur so groß sein, dass in allen Situationen die Nachlaufbohrung noch ausreichend mit Bremsflüssigkeit bedeckt ist. Ist die wirksame Lenkerbreite (gemessen jeweils ab 5cm von den Enden) größer oder kleiner als die serienmäßige, bedarf es einer Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens des Herstellers oder einer Überprüfung durch den TÜV-Sachverständigen im Fahrversuch. Bei Stummellenkern ist darauf zu achten, dass der Abstand der Lenkerstummel zum Tank oder zur Verkleidung 2cm nicht unterschreiten darf.
 5
Lenkerenden-Blinker
>> Blinker (bei aktuellen Motorrädern nur in Verbindung mit hinterem Blinkerpaar zulässig)
 5
Lenker-Klemmböcke (Riser)  5 
Lenkungsdämpfer:
Die nachträgliche Montage eines Lenkungsdämpfers ist immer genehmigungspflichtig. Dies gilt auch, wenn ein Lenkungsdämpfer schon serienmäßig vorhanden war und durch ein Teil eines anderen Herstellers ersetzt wird. Ohne Teilegutachten oder Prüfbericht wird für die Eintragung eine Einzelabnahme fällig, deren Kosten die des Lenkungsdämpfers um ein vielfaches übersteigen.
 5
Luftfilter:
Die “üblichen” Austauschluftfilter, die auf dem Zubehörmarkt erhältlich sind (z.B. K&N, Meiwa, ...) , müssen nicht eingetragen werden. Lediglich solche, die ohne das Luftfiltergehäuse montiert werden (sog. “offene Luftfilter”), müssen bei Motorrädern für die dies gemäß ihrer Betrieberlaubnis nicht vorgesehen ist (das sind in der Regel fast alle neuen Motorräder) eingetragen werden. Bei Motorrädern mit EZ vor 01.01.1989 werden Motorleistungs-, Geräuschmessungen notwendig. Sind die sogen. “offenen Luftfilter” noch von Verkleidungsteilen umgeben, stehen die Chancen gut für einen Eintrag. Bei Motorrädern, die nach dem 01.01.1989 zugelassen wurden, wird aber noch eine sehr teure Abgasmessung notwendig und die strengeren Geräuschgrenzwerte erschweren eine erfolgreiche Abnahme zusätzlich.
5
Luftfiltereinsatz (bei unverändertem Luftdurchsatz)  1
Luftfiltereinsatz (bei verändertem Luftdurchsatz)  5
Luftfilterkasten  5
Miniblinker  2
Motorschutzwanne  1
Navigationsgerät  1
Nebelscheinwerfer   2
Öltemperatur-Direktmesser  1
Rahmen lackieren  1
Rahmen polieren (nur nach vorheriger Absprache mit Sachverständigem)  7
Rahmenschützer/Sturzpads  1
Reifen (Originalausrüstung):
Die Originalbereifung ist bereits eingetragen, bei einigen Motorrädern (bzw. bei einigen Leistungsvarianten) ist jedoch eine Herstellerbindung vorhanden. In diesem Fall ist neben der Reifengröße auch auf den entsprechenden Hersteller und die Ausführung (Tragfähigkeit, Geschwindigkeit, Profil) zu achten. Besteht keine Herstellerbindung, so ist nur die Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskennzahl und Reifengröße zu beachten. Besteht auch keine Reifentypbindung, so können auch Reifen montiert werden, die für höhere Geschwindigkeiten gebaut wurden, als für dieses Fahrzeug erforderlich, nicht aber umgekehrt.
Alternativ-Bereifung:
Sie muss nicht eingetragen werden, wenn es sich um die gleiche Marke und Größe wie die Originalbereifung handelt und vom Fahrzeughersteller eine Freigabe vorliegt. Die Originalfreigabe muss dann jedoch immer mitgeführt werden. Man kann sich die Bereifung jedoch beim nächsten fälligen TÜV-Termin ohne zusätzliche Kosten eintragen lassen. 
 7
Reifen (wenn Dimensionsänderung)
Sind Reifengröße und/ oder Hersteller noch nicht in der ABE eingetragen, so muss auch hier eine originale Freigabe des Fahrzeugherstellers vorliegen und die Reifen müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Bei Alternativbereifungen von Tunern oder Sonderausrüstern, müssen die entsprechenden Firmen eine Freigabe oder TÜV-Mustergutachten vorlegen, um eine TÜV-Abnahme und Eintragung in die Fahrzeugpapiere zu ermöglichen.
Mindestprofiltiefe nach §36 mind. 1,6mm am gesamten Umfang.
 5
Ritzel (bei identischer Zähnezahl)  1
Ritzel (bei nicht identischer Zähnezahl)
Eine Änderung des Übersetzungsverhältnisses ist eintragungspflichtig! Denn dadurch kann sich die Höchstgeschwindigkeit ändern. Unabhängig davon ändert sich auf alle Fälle die für die Fahrgeräuschmessung relevante Drehzahl, was dazu führen kann, dass das zulässige Fahrgeräusch überschritten wird, ggf. auch neue Abgasprüfung bei Abweichung von mehr als 8% der Gesamtübersetzung.
 5
Rückleuchten:
Bei den meisten Motorrädern sind Rück- und Bremslicht zu einer Einheit zusammengefasst. Das Bremslicht muss in seiner Leuchtkraft wesentlich stärker sein als das Rücklicht. Motorräder mit einer Erstzulassung vor dem 01.01.1988 benötigen keine Bremsleuchte und bei Motorrädern, die vor dem 01.01.1983 in den Verkehr gekommen sind, darf das Bremslicht gelb leuchten.
Es ist übrigens ausreichend, wenn das Bremslicht nur beim Betätigen der Fußbremse aufleuchtet !

 2
Rückstrahler
(“Katzenaugen”): Sie benötigen ebenfalls das E-Prüfzeichen und dürfen nicht dreieckig sein. Sie müssen in der Längsmittelebene bzw. symmetrisch dazu angebracht sein. Bei Gespannen müssen zwei Stück montiert sein, mit einem maximalen Abstand von 40cm zum Rand und 90cm zur Fahrbahn.
Korrekten Montagewinkel zur Fahrbahn beachten!
 2
Scheinwerfer:
Laut Gesetz zählen nur die Streuscheibe und der Reflektor zum Scheinwerfer, nicht aber das Gehäuse. Der Umbau von einem kombinierten Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht auf zwei einzelne Scheinwerfer (einen für Fern- und einen für Abblendlicht), muss vom TÜV genehmigt werden. Motorräder dürfen grundsätzlich zwei Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht besitzen, egal ob 2 kombinierte Scheinwerfer oder 4 getrennt. Dann darf zusätzlich noch 1 Nebelscheinwerfer montiert werden. Die zusätzliche Montage eines oder mehrer Scheinwerfer muss nicht vom TÜV genehmigt werden. Entgegen landläufiger TÜV-Prüfer-Meinung muß bei Krafträdern ein eingeschaltetes Fernlicht nicht durch eine blaue Kontrolleuchte angezeigt werden, es genügt eine bestimmte Stellung des Fernlichtschalters(§59StVZO).
Alle Beleuchtungseinrichtung sind bauartgenehmigungspflichtig, d.h. die Streuscheiben müssen das europäische Prüfzeichentragen, erkennbar an der Wellelinie und dem Buchstaben E in einem Kreis oder Rechteck mit zugehöriger Zahl.
 2
Schutzbleche:
Nach der §36aStVZO besteht eine hinreichende Abdeckung der Räder aus:
Vorderradabdeckung: am vorderen Ende bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderachse, am hinteren Ende bis mindesten 15cm über der Horizontalen durch die Vorderachse (Ausnahme: wenn das Schutzblech an den Auspuffkrümmern oder an der Verkleidung “reiben” würde.).
Hinterradabdeckung: bis mindestens 15cm über die Horizontale durch die Hinterradachse. Die Maße gelten bei abgebocktem und unbelastetem Fahrzeug.
Laut EG-Betriebserlaubnis ist lediglich eine ausreichende Abdeckung vonnöten (Auslegungssache). Auch nachträglich gekürzte Hinterradabdeckungen bei Motorrädern ohne EG-Betrieberlaubniss sind in der Regel kein Problem: Es kann lediglich (je nach Laune des Prüfers) passieren, dass im TÜV-Prüfbericht als leichter Mängel “unzureichende Hinterradabdeckung” drinsteht. Da sich die Prüfer intern immer noch an den alten Richtlinien orientieren. Aber das Fahrzeug ist StVZO zugelassen und darf nicht aufgrund dessen von übereifrigen Polizisten stillgelegt werden.   
 
Schutzbügel   4
Schwinge:
Die meisten Nachrüst- oder Umrüstschwingen werden vom jeweiligen Hersteller mit Teilegutachten oder Prüfbericht geliefert und müssen vom TÜV-Sachverständigen auf korrekten Einbau überprüft werden. Liegt kein Gutachten o.ä. vor wird eine Einzelabnahme fällig (meist teurer als die Schwinge selbst). Stammt die Schwinge von einem anderen Motorrad, besitzt sie eine Teileprüfung für die Verwendung an dem ihr zugedachten Fahrzeugtyp. Der geneigte TÜV- Sachverständige kann dann in seinem Ermessen entscheiden, ob die Verkehrstauglichkeit mit dieser Schwinge auch an dem betreffenden Motorrad gewährleistet ist.
 
Seitenständer  5
Sekundär-Übersetzung (Hinterachsgetriebe, Ritzel / Kettenblatt)  5
Sitzbank (bei massiven Veränderungen der Abmessungen)   5
Sitzbank (unter Beibehaltung der Originalabmessung)
Solositzbank: Mindestlänge 30cm , Maximallänge 45cm .
Zwei-Mann-Sitzbank: ohne Halteriemen: Mindestlänge 60cm, mit Halteriemen: Mindestlänge 65cm. Werden anstelle einer Sitzbank zwei Einzelsitze verwendet gelten jeweils die Vorschriften für eine Solositzbank. Der Beifahrer muss immer eine Haltemöglichkeit haben. Wird ein Halteriemen verwendet, muss sichergestellt sein, dass er eine Zugkraft von mind. 200kg aushält. Ein fester Griff direkt vor dem Beifahrersitz ist nur noch bei Oldtimern erlaubt.
Rückenlehne: Sie darf Fahrer und Beifahrer nicht gefährden (was immer das auch heißen mag) und sollte nicht höher als 20cm sein (nur ein Richtwert).
Eigenbausitzbank: Sie sollte an den Originalbefestigungspunkten angebracht werden können. Der Grundkörper kann aus Stahl oder Alu sein. Wird GfK oder CfK verwendet, kann der Prüfer ein Materialgutachten bezüglich Festigkeit und Splitterverhalten verlangen (Ermessensache). Bezug und Sitzpolster können frei gewählt werden. Eine abgepolsterte Originalsitzbank ist nicht abnahmepflichtig.
 1
Soziusabdeckung      4 
Soziushaltegriffe      5
Spiegel:
Für Krafträder die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, genügt ein Rückspiegel links.
Alle Krafträder, die nach diesem Datum zugelassen wurden und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100km/h haben, brauchen je einen Rückspiegel auf der linken und auf der rechten Seite.
Rückspiegelgröße:
-nach StVZO: mind. 60cm² spiegelnde Fläche
-nach EU-Norm: runde Rückspiegel 10cm Mindestdurchmesser, ovale Rückspiegel 15cm Mindestbreite, 10cm Mindesthöhe
-nach ECE-Norm: mind. 69cm² spiegelnde Fläche
 2
Sturzbügel:
Sie dürfen ohne weiteres montiert werden, solange sie die eingetragene Fahrzeugbreite nicht überschreiten und keine scharfen Kanten besitzen (also keine Vierkantrohre).
 4
Suchscheinwerfer (darf nicht während der Fahrt benutzt werden)  1
Tachometer
Laut §57 StVZO ist ein Tacho Vorschrift. Bei Fahrzeugen, die ab dem 1.1.1991 zugelassen wurden, muss der Tacho beleuchtet sein und eine Skaleneinteilung in 20km/h-Schritten habe. Importierte Motorräder mit mph- Skala auf dem Tacho müssen umgerüstet werden. Es reicht auch eine transparente Folie mit km/h-Skala auf dem Deckglas des Tachos. Auch Fahrradtachos sind zulässig, wenn sie die Bedingungen der StVZO erfüllen (gegebenenfalls beim Hersteller oder TÜV-Prüfer nachfragen). Sie müssen generell immer beleuchtet sein. Nicht alle sind für die hohen Geschwindigkeitsbereiche eines Motorrades geeignet.
 5
Tank
Die angebotenen Zubehörtanks werden meistens mit Teilegutachten oder Prüfbericht geliefert. Dann muss der TÜV-Sachverständige nur noch den ordnungsgemäßen Anbau bestätigen. Bei einem selbst gefertigten Tank aus Stahl oder Alu, oder bei einem umgebauten Originaltank ist eine Druckprüfung nach ECE-R34 notwendig. Der Tank muss eine bestimmte Zeit lang einem Wasserdruck von mindestens 0,3bar standhalten. Der Tank darf sich dabei bleibend verformen, aber nicht undicht werden. Bei Kunststofftanks wird die Prüfung sehr aufwendig und teuer und ist daher nur bei einer geplanten Serienfertigung zu empfehlen.
 5
Vergaser
Jede Veränderung an der Vergaseranlage ist genehmigungspflichtig, da Vergaserhersteller, Typ und die Bedüsung für jeden Motorradtyp genau vorgeschrieben sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob lediglich die Bedüsung der Originalvergaser geändert wird (z.B. mit Dynojet-Kit) oder ob gleich ein anderer Vergaser eingebaut wird. In allen Fällen bedeutet dies: liegt kein Gutachten für den entsprechenden Umbau vor, werden teure Messungen notwendig (siehe auch Leistungssteigerung/-reduzierung). Für einige ältere BMW-Modelle gibt es solche Gutachten, dann braucht der TÜV-Sachverständige nur noch den ordnungsgemäßen Einbau bestätigen.
 5
Vergaser-Bedüsung  5
Verkleidung
Nachgerüstete Verkleidungsteile, egal ob als Ersatz für defekte oder als zusätzlich angebrachte, müssen eine ABE (nicht eintragungspflichtig) oder ein TÜV-Gutachten besitzen. Beim TÜV-Gutachten muss der Sachverständige noch den korrekten Ein- bzw. Anbau überprüfen, bevor das Teil eingetragen werden kann. Anderenfalls kann der TÜV-Sachverständige ein Festigkeitsnachweiß und eine Splittereigenschaftsprüfung verlangen, was z.B. bei selbst aus GFK oder CFK hergestellten Teilen schwierig werden dürfte. Dies liegt jedoch im Ermessen des TÜV-Prüfers und sollte also vorher unbedingt abgeklärt werden. Generell gilt, die Teile sollten wenn möglich an den original Befestigungspunkten montiert werden können. Sie dürfen auch bei hohen Geschwindigkeiten nicht wackeln, vibrieren oder klappern. Dies gilt besonders dann, wenn daran noch Beleuchtungseinrichtungen oder Spiegel befestigt sind.
Bei nachgerüsteten Verkleidungsscheiben und Windschilden ist zusätzlich zu beachten, dass der Fahrer aufrecht sitzend noch über die obere Kante schauen kann.
 5
Verkleidungskiel  5
Verkleidungsscheibe  5
Vibrationsdämpfer (an Lenkerenden)  1
Warnblinkanlage Warnblinkanlagen sind seit ca. 2004 vorgeschrieben (siehe Blinker).  1
Zündanlage:
Sie muss funkentstört sein. Dies kann über den Kerzenstecker, das Zündkabel oder die Zündkerze erfolgen.
 1
Zündkerzen (muss Spezifikationen bezüglich Funkentstörung entsprechen)  1
Zusatzscheinwerfer siehe Scheinwerfer  2